Familienergänzende Kinderbetreuung

Informationen zum Kinderbetreuungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2013 gilt im Kanton Nidwalden das neue Kinderbetreuungsgesetz. Das Gesetz regelt unter anderem die Beiträge der Gemeinden an die Betreuungskosten für Kinder im Vorschulalter, welche in einer vom Kanton anerkannten Kindertagesstätte (KiTa) oder Tagesfamilie betreut werden.

Wer hat Anspruch auf Gemeindebeiträge?

Anspruch auf Gemeindebeiträge habe Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden. Das steuerbare Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens dürfen insgesamt 65'000 Franken nicht übersteigen. Dabei wird das Einkommen des ganzen Haushaltes berücksichtigt. Ebenfalls spielt das Erwerbspensum eine Rolle. Bei zwei Erziehungsberechtigten, welche im gleichen Haushalt leben oder bei einem Elternteil, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenwohnt, muss das Erwerbspensum mindestens 120 Prozent betragen. Alleinerziehende, welche ausschliesslich mit den Kindern zusammenleben, müssen mindestens 20% erwerbstätig sein.

Erziehungsberechtigte die sich in einer anerkannten Ausbildung befinden, auf Stellesuche sind oder aus gesundheitlichen Gründen Entlastung bei der Kinderbetreuung benötigen, können unter bestimmten Umständen ebenfalls Beiträge erhalten. Die Gemeinde wird die Situation im Einzelfall prüfen.

Wie hoch ist der Gemeindebeitrag?

Der Gemeindebeitrag ist nach Einkommen und Vermögen abgestuft. Je nach Höhe des Einkommens und Vermögens leistet die Gemeinde einen bestimmten Anteil an die Betreuungskosten. Die Höhe des Gemeindebeitrages hängt zudem mit dem tatsächlichen Tarif der gewählten Betreuungseinrichtung zusammen. Der maximal anrechenbare Tagestarif für die Betreuung in einer KiTa beträgt 121 Franken. Bei Tagesfamilien gilt ein maximaler Stundentarif von 9 Franken. Beträgt zum Beispiel der tatsächliche Tagestarif in einer KiTa 95 Franken, gelten für die Berechnung des Gemeindeanteils ebenfalls 95 Franken. Verlangt eine KiTa einen Tagestarif von 130 Franken, richtet sich der Gemeindebeitrag an der Obergrenze von 121 Franken. Die Mehrkosten sind im letzteren Fall von den Erziehungsberechtigten zu bezahlen.

 

Tarifstufe steuerbares Einkommen
plus 10% des steuerbaren Vermögens
tatsächlicher Tarif(KiTa pro Tag max. CH 121.- bzw. Tagesfamilie pro Std. max. CHF 9.-) Anteil der Gemeinde Anteil der Erziehungs-berechtigten
1 bis 25'000 .................................. 84% 16%
2 25'001 - 30'000 .................................. 77% 23%
3 30'001 - 35'000 .................................. 72% 28%
4 35'001 - 40'000 .................................. 68% 32%
5 40'001 - 45'000 .................................. 64% 36%
6 45'001 - 50'000 .................................. 55% 45%
7 50'001 - 55'000 .................................. 40% 60%
8 55'001 - 60'000 .................................. 25% 75%
9 60'001 - 65'000 .................................. 10% 90%

Welche Betreuungseinrichtungen gelten als beitragsberechtigt?
Der Kanton hat folgende Betreuungseinrichtungen als beitragsberechtigt anerkannt:

  • Chinderhuis Nidwalden, Stans und Hergiswil
  • Kindertagesstätte Konfetti, Ennetbürgen
  • Kindertagesstätte Lummerland, Stans und Buochs
  • Kindertagesstätte Märlischloss, Ennetbürgen
  • Kinderstube Mattenhof, Beckenried
  • Kindertagesstätte Müsliburg, Stans
  • Vermittlungsstelle für Tagesfamilien, Chinderhuis Nidwalden, Stans


Weitere Informationen zu offenen Fragen wie:

  • Wie können Gemeindebeiträge geltend gemacht werden?
  • Wie werden die Gemeindebeiträge ausbezahlt?
  • Wie lange wird der Gemeindebeitrag ausbezahlt?
  • Welche Betreuungseinrichtungen gelten als beitragsberechtigt?
  • Was müssen die Erziehungsberechtigten unternehmen, wenn sich ihre persönliche oder finanzielle Situation ändert?

finden Sie unter folgendem Link: https://www.nw.ch/sozialamtdienste/2227

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