Der Gemeindeschreiber / die Gemeindeschreiberin beglaubigt Unterschriften und Abschriften. Bitte bringen Sie immer die Originaldokumente mit. Weisen Sie sich mit einem Personaldokument (Pass oder ID) aus. Vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit zum voraus einen Termin.

Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift (§ 46 Beurkundungsverordnung)

  1. Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der die Beglaubigung verlangt, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
  2. Die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, hat ihre Identität nachzuweisen.
  3. Von Personen, die bei der Beglaubigung nicht anwesend sind, kann die Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie zuvor unter Nachweis ihrer Identität ihre Unterschrift in das Beglaubigungsbuch der Urkundsperson eingetragen haben und zudem die Beglaubigung ihrer Unterschrift schriftlich anfodern.
  4. Bei Beglaubigungen eines Handzeichens ist das Verfahren gemäss Abs. 1 und 2 einzuhalten.


Amtliche Beglaubigung einer Abschrift (§ 47 Beurkundungsverordnung)

Die Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie besteht in der Bescheinigung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem der Urkundsperson vorgewiesen oder von ihr selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.


Überbeglaubigungen (§ 48 Beurkundungsverordnung)

Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Staatskanzlei Nidwalden.
 
Preis

Die Preise sind im ganzen Kanton Nidwalden gleich und richten sich nach der Verordnung über die Beurkundungsgebühren.

Unterschrift, Handzeichen (§ 49 Beurkundungsgebührenverordnung)

  1. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr CHF 25.00.
  2. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr CHF 25.00 für die erste und CHF 10.00 für jede weitere Unterschrift
  3. Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen


Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50 Beurkundungsgebührenverordnung)

Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr CHF 20.00 für die erste und CHF 5.00 für jede weitere Seite.

Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50a Beurkundungsgebührenverordnung)

  1. Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr CHF 10.00 für die erste und CHF 2.00 für jede weitere Seite.
  2. Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht enthalten.

Preis

Gemäss Verordnung

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Name Download