Neubau Seebeizli Buochs: Ein Teil der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht

1. Juli 2026

Am Seebuchtplatz soll ein neues Seebeizli gebaut werden, doch der Regierungsrat hatte die Baubewilligung aufgehoben. Grund: Das Projekt überschreite die im Bau- und Zonenreglement festgelegten 60 m². Der Gemeinderat war anderer Meinung und reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht hatte den Gemeinderat bestätigt und dessen Beschwerde gutgeheissen. Ein Teil der Beschwerdeführer hat nun den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden betreffend das Baugesuch Neubau Seebeizli an das Bundesgericht weitergezogen, wodurch sich das Projekt weiter verzögert.

 

Auf dem Seebuchtplatz ist ein neues Seebeizli geplant. Nachdem das Buochser Stimmvolk am 18. Juni 2023 mit grosser Mehrheit (70%) dem Kredit für den Neubau des Seebeizlis zugestimmt hat, bewilligte der Gemeinderat das Baugesuch im April 2024, trotz Einwendungen von Anwohnern. Diese zogen den Entscheid weiter an den Regierungsrat.

 

Was hat der Regierungsrat entschieden?

Nach eingehender Prüfung kam der Regierungsrat im September 2025 zu folgendem Schluss:

  • Die Ausscheidung des Gewässerraums (10 cm) ist korrekt und bundesrechtskonform.
  • Die Ausnahmebewilligung für den geringen Abstand zur Seebuchtstrasse ist zulässig.
  • Die Vorgaben zum Lärmschutz sind eingehalten.

Diese drei Beschwerdepunkte gaben keinen Anlass zur Beanstandung. Aber: Das Projekt verstösst aus Sicht des Regierungsrates gegen das Bau- und Zonenreglement. Dort ist für das Seebeizli eine Fläche von maximal 60 m² vorgesehen. Das geplante Projekt umfasst jedoch rund 200 m² (Gebäude, Pergola und Kiesplatz / Gartenwirtschaft). Der Regierungsrat interpretiert die 60 m² als gesamte Nutzfläche – nicht nur als Grundfläche des Gebäudes. Deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Baubewilligung aufgehoben.

 

Warum sieht das der Gemeinderat anders?

Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die 60 m² nur die Grundfläche des Gebäudes betreffen. Dafür gibt es mehrere Gründe:

Historie und Absicht: Bei der Teilrevision der Nutzungsplanung 2017 wurde die Fläche bewusst als Gebäudegrundfläche definiert. Dies wurde auch in den kantonalen Vorprüfungen so diskutiert.

Praxis und Realität: Das Seebeizli lebt vom Aussenbereich. Würde man Pergola und Kiesplatz / Gartenwirtschaft einrechnen, wäre ein funktionierender Betrieb mit 60 m2 faktisch unmöglich.

Vergleich mit früher: In den letzten über 15 Jahren wurde der Seebuchtplatz für das Seebeizli jeweils mit einer Fläche von über 200 m² genutzt – Container, Zelte und Gartenwirtschaft inklusive. Auch die Pachtverträge und Orthofotos belegen dies. Die Bevölkerung ist sich also seit Jahren eine grosszügige Nutzung gewohnt.

Abstimmungsbotschaft: In der Botschaft zur Urnenabstimmung über den Kredit für das Seebeizli wurde klar kommuniziert: Die 60 m² beziehen sich auf das Gebäude (z. B. 5 m × 12 m). Pergola und Vorplatz sind nicht Teil dieser Fläche.

Aus diesen Gründen war der Gemeinderat anderer Meinung als der Regierungsrat und hat deshalb im September 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht.

 

Gemeinderat wurde von Verwaltungsgericht bestätigt

Am 20. Mai 2026 hat der Gemeinderat den Entscheid des Verwaltungsgerichtes erhalten. Dabei hat dieses dem Gemeinderat in allen Punkten recht gegeben und dessen Beschwerde gutgeheissen. Das heisst, der Gemeinderat hat aus Sicht des Verwaltungsgerichtes das Bau- und Zonenreglement richtig angewendet, dass Seebeizli korrekt geplant und die Baubewilligung rechtens erteilt. Deshalb hat das Verwaltungsgericht der Regierungsratsbeschluss aufgehoben und die Baubewilligung vom April 2024 wiederhergestellt.

 

Ein Teil der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht

Der Gemeinderat Buochs informiert darüber, dass ein Teil der Beschwerdeführer den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden betreffend das Baugesuch Neubau Seebeizli an das Bundesgericht weitergezogen hat. Damit ist das Verfahren weiterhin hängig und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 nicht rechtskräftig.

Das Bundesgericht wird den Fall nun prüfen. Aufgrund der üblichen Verfahrensdauer ist frühestens in rund einem Jahr mit einem Entscheid zu rechnen. Bis dahin bleibt das Projekt sistiert. Die Gemeinde kann die Planung des Neubaus erst fortsetzen, wenn der Entscheid des Bundesgerichts vorliegt und Klarheit über die Rechtslage besteht.

Gemeinderat