Nach einem Todesfall können Banken, Versicherungen etc. von den gesetzlichen Erben eine formelle Erbenbescheinigung verlangen. Diese wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung des Todesfalls (Art. 599 Abs. 1 ZGB) und der eingereichten Erbannahmeerklärung durch das Teilungsamt auf Gesuch hin ausgestellt.

Mit der Original Erbenbescheinigung kann beim Grundbuchamt auch der Eigentumsübergang auf die Erben eingetragen werden. Bitte verwenden Sie bei der Anmeldung das unten aufgeführte Formular.

Zugehörige Objekte

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