http://www.buochs.ch/de/verwaltung/dienstleistungen/?action=showdienst&dienst_id=20135
26.02.2021 01:41:51
Der Gemeindeschreiber / die Gemeindeschreiberin beglaubigt Unterschriften und Abschriften. Bitte bringen Sie immer die Originaldokumente mit. Weisen Sie sich mit einem Personaldokument (Pass oder ID) aus. Vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit zum voraus einen Termin.
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift (§ 46 Beurkundungsverordnung)
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift (§ 47 Beurkundungsverordnung)
Die Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie besteht in der Bescheinigung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem der Urkundsperson vorgewiesen oder von ihr selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.
Überbeglaubigungen (§ 48 Beurkundungsverordnung)
Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Staatskanzlei Nidwalden.
Preis
Die Preise sind im ganzen Kanton Nidwalden gleich und richten sich nach der Verordnung über die Beurkundungsgebühren.
Unterschrift, Handzeichen (§ 49 Beurkundungsgebührenverordnung)
Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50 Beurkundungsgebührenverordnung)
Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr CHF 20.00 für die erste und CHF 5.00 für jede weitere Seite.
Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50a Beurkundungsgebührenverordnung)
Preis: Gemäss Verordnung
Name | Laden |
---|---|
Bewilligung für ein ohne Eltern reisendes Kind | ![]() |
Bewilligung zur Benutzung eines Fahrzeugs durch Drittpersonen | ![]() |
Einverständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil reisendes Kind | ![]() |
zur Übersicht |