Aufgaben
Seit 1. Juli 2018 sind bei der Gemeinde Buochs die Aufgaben des Gemeindeweibels auf das gesetzliche Erfordernis, d.h. auf die Aufnahme des amtlichen Befundes (Art. 81 Gerichtsgesetz) und auf die amtliche Zustellung von Erklärungen (Art. 82 Gerichtsgesetz) festgelegt. Repräsentationsaufgaben werden wie bis anhin durch den Gemeindefähnrich wahrgenommen.

Wohnungsabnahmen
Die Erstellung oder die Mitwirkung zur Erstellung eines Wohnungsabnahmeprotokolls gehören explizit nicht mehr zu den Aufgaben des Gemeindeweibels. Für die Erstellung von Wohnungsabnahmeprotokollen sind in erster Linie die Vermieter oder die Mieter verantwortlich. Ist bei der Wohnungsabnahme mit Schwierigkeiten zu rechnen, können sich die Parteien an den Mieter- oder Hauseigentümerverband oder an die Immobilienverwaltungen wenden. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig. In Streitfällen dient die Schlichtungsbehörde auch als Rechtsberatungsstelle.

Links zum Mietrecht:

Personen

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